Königswürde

Regelungen zur Erlangung der Königswürde für Herren, Damen, Jungschützen und Kinder zum download

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Schützenkönig kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder, die sich mindestens im 4. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).
2. Die Wartezeit zur Wiedererringung der Königswürde beträgt sieben Jahre. Im achten Jahr besteht wieder die Möglichkeit.
3. Der Schützenkönig kann nur in Geversdorf seinen Empfang zum Königeinholen geben (Umkreis von 2 km von der Ostehalle). über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Leutnant kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder, die sich mindestens im 4. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befinden und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).
2. Der Leutnant kann nur in der Gemeinde Geversdorf seinen Empfang geben. über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Fähnrich kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder, die sich mindestens im 4. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befinden und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).



Damenkönigin kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder, die sich mindestens im 4. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).
2. Die Wartezeit zur Wiedererringung der Königswürde beträgt fünf Jahre. Im sechsten Jahr besteht wieder die Möglichkeit.
3. Die Damenkönigin kann nur in Geversdorf ihren Empfang zum Königin einholen geben und kann sich nur im Ortskern mit ihren Gästen in den Schützenumzug einreihen. über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Damenleutnant kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder, die sich mindestens im 4. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befinden und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).

Damenfähnrich kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder, die sich mindestens im 4. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befinden und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).



Jungschützenkönig oder -königin kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder nach vollendetem 14. bis zum 21. Lebensjahr, sofern er oder sie selbst oder ein Elternteil sich mindestens im 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befindet. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).
2. Jungschützenkönig oder Jungschützenkönigin kann man nur einmal werden.
3. Der Jungschützenkönig oder die Jungschützenkönigin kann nur in Geversdorf den Empfang zum Einholen des Jungschützenkönigs oder der Jungschützenkönigin geben und kann sich nur im Ortskern mit seinen oder ihren Gästen in den Schützenumzug einreihen. über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Jungschützenleutnant oder -leutnantin kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder nach vollendetem 14. bis zum 21. Lebensjahr, sofern er oder sie selbst oder ein Elternteil sich mindestens im 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befindet. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).

Jungschützenfähnrich oder -fähnrichin kann werden:
1. Alle Vereinsmitglieder nach vollendetem 14. bis zum 21. Lebensjahr, sofern er oder sie selbst oder ein Elternteil sich mindestens im 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befindet. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).

Bedingung für die Teilnahme von 14- bis 16-jährigen am Schießen ist eine verantwortliche Aufsichtsperson nach § 36 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz.



Kinderkönig oder Kinderkönigin kann werden:
1. Alle Kinder nach dem vollendetem 8. bis 14. Lebensjahr, wenn ein Elternteil sich mindestens im 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befindet. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).
2. Kinderkönig oder Kinderkönigin kann man nur einmal werden.
3. Voraussetzung zur Teilnahme am Königsschießen ist die Anmeldung mit einer Partnerin oder einem Partner und Teilnahme am Ummarsch.
4. Der Kinderkönig kann nur im Ortskern von Geversdorf den Empfang zum Einholen des Kinderkönigs oder der Kinderkönigin geben. über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Kinderleutnant oder Kinderleutnantin kann werden:
1. Alle Kinder nach dem vollendetem 8. bis 14. Lebensjahr, wenn ein Elternteil sich mindestens im 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befindet. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag). 2. Voraussetzung zur Teilnahme am Königsschießen ist die Anmeldung mit einer Partnerin oder einem Partner und Teilnahme am Ummarsch.

Kinderfähnrich oder Kinderfähnrichin kann werden:
1. Alle Kinder nach dem vollendetem 8. bis 14. Lebensjahr, wenn ein Elternteil sich mindestens im 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft befindet. Stichtag für das vollendete Lebensjahr ist der erste Schützenfesttag (Freitag).
2. Voraussetzung zur Teilnahme am Königsschießen ist die Anmeldung mit einer Partnerin oder einem Partner und Teilnahme am Ummarsch.



Bedingung für die Teilnahme von 10- bis 12-jährigen am Schießen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern und eine Sondergenehmigung nach § 36 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz. Für 12- bis 14-jährige muß eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend sein. Alle Kinder unter 8 Jahren können nur am Vogelstechen teilnehmen.



Alle bisherigen Regelungen über die Erlangung der Königswürde für Herren, Damen, Jungschützen und Kinder verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Geversdorf, den 1. August 1997





Der Vorstand

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