Satzung

Satzung des Schützenvereins Geversdorf e. V. von 1632 zum download

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Die außerordentliche Mitgliederversammlung des Schützenvereins Geversdorf e. V. von 1632 am 3. Juli 1999
hat die folgende Satzung beschlossen:
Stellvertretend für die gleichberechtigte weibliche und männliche Form wird im Satzungstext der Einfachheit halber grundsätzlich nur die männliche Form aufgeführt.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützenverein Geversdorf e. V. von 1632; er hat seinen Sitz in Geversdorf im Landkreis Cuxhaven und ist beim Amtsgericht Otterndorf eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Schieß-sportanlagen, die Förderung sportlicher übungen und Leistungen sowie durch Teilnahme an Schießsportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwek-ke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Aufnahmeanträge können beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern regelt der Vorstand. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand gefaßten Beschlüsse zu befolgen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich dem Kassenführer mitzuteilen ist. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
c) durch Ausschluß wegen Schädigung der Vereinsinteressen. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
b) der Vorstand
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des erweiterten Vorstandes. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
b) dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer
e) dem Sportleiter
f) dem 1. Schießmeister
g) dem 2. Schießmeister
h) dem Kommandeur
i) dem Jugendsportleiter
j) der Damensportleiterin
k) und aus zwei bis vier Obmännern, die mit weiteren Aufgaben des Vereins beauftragt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenführer
d) der Schriftführer
Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Die Versammlungen und Veranstaltungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Der Schriftführer hat über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein Protokoll zu führen, welches nach Genehmigung vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 8
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9
Vergütungen
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Gewinnanteile, Zuwendungen oder verhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches dürfen an Vereinsmitglieder nicht gezahlt werden.

§ 10
Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung hat im ersten Viertel eines jeden Jahres stattzufinden. Sie ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich dem 1. oder 2. Vorsitzenden vorliegen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In sehr dringenden Fällen kann eine außerordentliche Versammlung auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. In der Bekanntmachung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Viertel aller Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich fordert.

§ 12
Abstimmungen
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Einverständnis aller Mitglieder wird öffentlich durch Handzeichen abgestimmt. Die Auflösung des Vereins kann nur mit mehr als 90 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Hierzu ist eine gesonderte Mitgliederversammlung erforderlich. Dieses ist dann der einzige Tagesordnungspunkt.
§ 13
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten sportlichen Zwecken zu verwenden. Das Vermögen ist der Gemeinde Geversdorf als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen. Wird in den nächsten zehn Jahren nach Vereinsauflösung ein neuer gemeinnütziger Schüzenverein gegründet, so übernimmt dieser das Vereinsvermögen. Bis zu diesem Zeitpunkt verwaltet die Gemeinde das Vermögen treuhänderisch. Erfolgt keine Gründung eines neuen Vereins, hat die Gemeinde das Vermögen nach eigenem Ermessen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14
Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle vorherigen beschlossenen Satzungen ungültig.

Geversdorf, den 3. Juli 1999

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